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BGH: Hecken haben keine Höhenbegrenzung

Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23) die Entscheidung zum Höhenwachstum einer Hecke bekannt gegeben, die die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich ändert. ...

Die Beklagten hatten auf ihrem Grundstück eine Aufschüttung auf der sie Bambus pflanzte, der in der Folge auf sechs bis sieben Meter Höhe gewachsen war. Der Bambus soll den nach dem hessischen Nachbarrecht erforderlichen Abstand von 75 cm eingehalten haben.

Der Kläger verlangte, dass der Bambus auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden solle, gemessen vom Grundstück des Klägers, also unter Berücksichtigung der Aufschüttung.

Nachdem der BGH festgestellt hat, dass der Bambus als Hecke zu werten ist, hat er den Sachverhalt auf das hessische Nachbarrecht subsumiert. Dazu stellt er fest:

„Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige Höhenbegrenzung kann auch nicht, wie noch von dem Landgericht in erster Instanz angenommen und teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertreten, aus dem Begriff der Hecke abgeleitet werden. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent.“

Und weiter:

„Vor allem aber widerspräche es der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten, in ein Landesnachbargesetz, das – wie hier § 39 NachbG HE – ab einem bestimmten Grenzabstand keine Vorgaben für die zulässige Höhe einer Hecke macht, eine solche Höhenbegrenzung – etwa auf drei Meter – durch ein bestimmtes Verständnis des Begriffs der Hecke hineinzulesen. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Höhenbegrenzung oder weitergehende Abstandsvorschriften für hochwachsende Hecken im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative festzulegen. Davon haben einige Landesgesetzgeber auch Gebrauch gemacht; dass der hessische Landesgesetzgeber eine andere Regelung getroffen hat, haben die Gerichte zu respektieren.“ (Hervorhebung durch den Autor)

Dieses Urteil ist auf das nordrheinwestfälische Nachbarrecht übertragbar, da auch hier im § 42 NachbG NRW eine Höhenbegrenzung nicht vorgegeben ist. Anstelle des 75 cm Grenzabstands des hessischen Nachbarrechts, wäre für NRW 100 cm der Maßstab.

Darüber hinaus hat der BGH zu der Anpflanzung auf der Aufschüttung festgestellt:

„Für den Fall, dass die Hecke den Grenzabstand von 0,75 m unterschreiten sollte, war die umstrittene Rechtsfrage zu klären, von wo aus die Höhe zu messen ist, wenn die Hecke – wie hier – auf einem höher gelegenen Grundstück angepflanzt ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahin beantwortet, dass, wenn eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt wird, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach § 39 Abs. 1 NachbG HE zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Durch die gegenteilige Sichtweise würden die Rechte des Eigentümers aus den §§ 903, 905 BGB nicht angemessen berücksichtigt. Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück stets niedriger sein müsste als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte. Bei Geländestufen von über zwei Metern wäre eine Heckenbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück innerhalb eines Abstands von 0,75 m sogar gänzlich ausgeschlossen.“

Dieses Urteil setzt für die Beurteilung des Höhenwachstums von Hecken hier in NRW einen neuen Maßstab.

Quelle: Pressemitteilung des BGH (externer Link)