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Geplante Gesetzesänderung des SchAG NRW zur Erhebung von Umsatzsteuer

Am 01.03.2024 wurde im Landtag NRW eine neue Gesetzesinitiative eingebracht, die die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Kosten bei bürgerlichen Streitigkeiten umsetzen soll.

Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen:

„Soweit Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchgeführt werden, besteht nunmehr Umsatzsteuerpflicht. Dies beruht darauf, dass die Schiedsämter im Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern stehen. Parteien können sich in gleichem Maße an Schiedsämter und an sonstige anerkannte Gütestellen i.S.d. § 55 JustG NRW wenden. Die jeweiligen Leistungen sind dabei vergleichbar.

Die Umsatzsteuerpflicht besteht demgegenüber nicht bei Schlichtungsverfahren in Strafsachen, da hier den Schiedsämtern als sog. Vergleichsbehörden i.S.d. § 380 Absatz 1 StPO nur die Durchführung des Sühneverfahrens gesetzlich vorbehalten ist (§ 34 SchAG NRW). Ein Wettbewerb zu privaten Wirtschaftsteilnehmern ist in diesen Fällen nicht gegeben. Mangels Wettbewerbsrelevanz i.S.d. § 2b Absatz 1 UStG sind diese mithin nicht steuerbar.

Ausgehend vom gegenwärtigen Wortlaut des SchAG NRW ist klarzustellen, dass die Umsatzsteuer bei der Erhebung von Gebühren und Auslagen auch in den dargestellten Konstellationen mit Steuerpflicht zusätzlich in Ansatz zu bringen ist. So werden Unklarheiten vermieden und sichergestellt, dass die Steuer nicht von den im Gesetz genannten Gebührensätzen in Abzug zu bringen ist.“

(Quelle: Landtag NRW Vorlage 18/2317 vom 01.03.2024)

Geändert werden sollen die §§ 41 bis 46 SchAG NRW.

Diese Information dient nur zur Kenntnis einer kommenden Änderung. Sie brauchen keine Maßnahmen ergreifen, insbesondere bleibt die Kostenrechnung derzeit wie bislang.

Sobald diese Gesetzesänderung beschlossen wurde, wird der Vorstand der BzVgg Aachen Sie hier informieren.